Jahrelang war ein B2B-Vertrag oder ein Auftragsvertrag (umowa zlecenia) mit einer Person, die in der Praxis wie ein fest angestellter Mitarbeiter arbeitete, für ein Unternehmen ein aufgeschobenes Risiko. Der Arbeitsinspektor konnte den Vertrag zwar beanstanden, musste aber, um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festzustellen, Klage bei Gericht erheben. Seit dem 8. Juli 2026 ist das anders: Der Bezirksarbeitsinspektor (okręgowy inspektor pracy) kann selbst, im Wege einer Verwaltungsentscheidung, feststellen, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis verbindet. Die Entscheidung entfaltet Wirkungen im Arbeitsrecht, im Steuer- und im Beitragsrecht, und der Streit darüber wird bereits vor dem Arbeitsgericht geführt – auf Berufung (odwołanie) des Unternehmens oder des Auftragnehmers.
Wir unterstützen Unternehmer in drei Phasen: vor der Kontrolle (Prüfung der Verträge und des tatsächlichen Kooperationsmodells), während der Kontrolle (Stellungnahme gegenüber dem Inspektor, Antwort auf eine Anordnung) und nach der Entscheidung (Berufung zum Arbeitsgericht, Bereinigung der übrigen Verträge). Wir beraten auch Personen, die auf B2B-Basis arbeiten. Leistungsumfang und Abrechnungsmodell vereinbaren wir vor Beginn des Mandats; viele Sachen führen wir aus der Ferne.
Was sich am 8. Juli 2026 geändert hat
Grundlage ist das Gesetz vom 11. März 2026 zur Änderung des Gesetzes über die Staatliche Arbeitsinspektion (Państwowa Inspekcja Pracy, PIP) sowie einiger anderer Gesetze (Dz.U. 2026 poz. 473), verkündet am 7. April 2026. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Entscheidung über die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses – der Bezirksarbeitsinspektor kann sie erlassen, wenn ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wurde oder wenn jemand tatsächlich gegen Entgelt Arbeit unter Bedingungen leistet, unter denen nach Art. 22 § 1 des Arbeitsgesetzbuchs (Kodeks pracy) ein Arbeitsvertrag hätte geschlossen werden müssen (neuer Art. 11 Abs. 1 Nr. 7a des PIP-Gesetzes),
- Anordnung als Voraussetzung der Entscheidung – die Entscheidung darf erst ergehen, wenn das Unternehmen eine vorherige Anordnung (polecenie) des Inspektors nicht befolgt hat (Art. 11 Abs. 2),
- erweiterter Kontrollumfang – der Inspektion unterliegen auch Unternehmer, die keine Arbeitgeber sind und für die Arbeit geleistet wird oder im Jahr vor Beginn der Kontrolle geleistet wurde, auch von Einzelunternehmern (Art. 13 Nr. 1),
- verbindliche Einzelauskünfte (interpretacje indywidualne) des Hauptarbeitsinspektors (Główny Inspektor Pracy, GIP) zur Einstufung eines konkreten Vertrags (Art. 14b),
- höhere Geldstrafen für Ordnungswidrigkeiten gegen Arbeitnehmerrechte, darunter für den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags anstelle eines Arbeitsvertrags (Art. 281 des Arbeitsgesetzbuchs),
- Datenaustausch zwischen der PIP, der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und der Nationalen Finanzverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa, KAS) für die Risikoanalyse.
Zwei intertemporale Fragen haben große praktische Bedeutung. Die neuen Vorschriften gelten auch für zivilrechtliche Verträge, die vor dem 8. Juli 2026 geschlossen wurden, wenn sie an diesem Tag noch bestanden (Art. 14 des Änderungsgesetzes). Kontrollen hingegen, die vor diesem Datum eingeleitet und nicht abgeschlossen wurden, werden nach den bisherigen Vorschriften geführt (Art. 13) – deshalb prüfen wir immer das Datum der Einleitung der Kontrolle.
Der Präsident kündigte bei der Unterzeichnung des Gesetzes an, es dem Verfassungsgerichtshof (Trybunał Konstytucyjny) im Wege der nachträglichen Normenkontrolle vorzulegen; nach Presseberichten ging der Antrag im Juli 2026 beim Gerichtshof ein. Ein solcher Antrag hemmt die Anwendung des Gesetzes nicht – bis zu einem etwaigen Urteil gelten die Vorschriften, und die Inspektion wendet sie an.
Wann ein B2B- oder Auftragsvertrag in Wirklichkeit ein Arbeitsvertrag ist
Das Kriterium hat sich nicht geändert – geändert hat sich die Behörde, die es anwendet. Nach Art. 22 § 1 des Arbeitsgesetzbuchs (Kodeks pracy, k.p.) verpflichtet sich der Arbeitnehmer durch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, Arbeit einer bestimmten Art für den Arbeitgeber und unter dessen Leitung sowie an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort und zu der von ihm bestimmten Zeit zu leisten, und der Arbeitgeber, ihn gegen Entgelt zu beschäftigen. Eine Beschäftigung unter solchen Bedingungen ist unabhängig von der Bezeichnung des Vertrags ein Arbeitsverhältnis (Art. 22 § 11 k.p.), und die Ersetzung eines Arbeitsvertrags durch einen zivilrechtlichen Vertrag bei Beibehaltung dieser Bedingungen ist unzulässig (Art. 22 § 12 k.p.). In Rechtsprechung und Lehre wird zudem angenommen, dass Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses persönlich geleistet wird.
Entscheidend ist also nicht das Dokument, sondern die tägliche Praxis. Typische Warnsignale:
- ein Mitarbeiter ist „auf B2B umgestiegen“, aber im selben Team mit demselben Vorgesetzten geblieben,
- der Auftragnehmer hat feste Arbeitszeiten, steht im Dienstplan und stimmt Abwesenheiten wie Urlaub ab,
- die Vergütung ist ein fester Monatsbetrag, unabhängig vom Ergebnis oder von der Zahl der erbrachten Leistungen,
- der Auftragnehmer kann die Aufgabe niemand anderem übertragen und hat keine anderen Kunden,
- Werkzeuge, Ausstattung und das wirtschaftliche Risiko liegen vollständig beim Auftraggeber,
Kein einzelnes Element entscheidet über das Ergebnis – maßgeblich ist das Gesamtbild. Im Verfahren wird auch der Wille der Parteien berücksichtigt, sofern er nicht gegen das Gesetz, insbesondere gegen arbeitsrechtliche Vorschriften und die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstößt und nicht auf eine Umgehung des Gesetzes gerichtet ist (Art. 33a Abs. 4 des PIP-Gesetzes).
Prüfung der Verträge vor der Kontrolle und verbindliche Einzelauskunft
Der beste Zeitpunkt für eine Analyse ist die Zeit vor der Kontrolle. Unsere Prüfung umfasst:
- die Vertragsliste – alle laufenden zivilrechtlichen Verträge mit natürlichen Personen (B2B, Aufträge, Dienstleistungsverträge, Werkverträge) mit Abschlussdatum und Beschreibung der tatsächlich ausgeführten Aufgaben,
- den Vertragsinhalt – Gegenstand als Leistung oder Ergebnis beschrieben und nicht als „Stelle“, Recht auf Vertretung oder Subunternehmer, Art der Abnahme und Abrechnung, keine arbeitsrechtlichen Begriffe (Urlaub, Vorgesetzter, Arbeitszeit),
- die Praxis – Dienstpläne, Zeiterfassungssysteme, Messenger, E-Mail-Korrespondenz, Art der Genehmigung von Abwesenheiten; der Inspektor kann alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung verlangen, auch von Personen, die auf anderer Grundlage als einem Arbeitsverhältnis arbeiten (Art. 23 Abs. 1 Nr. 5 des PIP-Gesetzes),
- Schlussfolgerungen – Einteilung der Mitarbeiter in Gruppen: Das B2B-Modell hat eine reale Grundlage, das Modell erfordert Änderungen im Vertrag und in der Praxis, angemessen ist ein Arbeitsvertrag.
Ein neues Instrument ist die verbindliche Einzelauskunft des Hauptarbeitsinspektors (Art. 14b des PIP-Gesetzes). Auf Antrag eines kontrollpflichtigen Unternehmens beurteilt der GIP, ob das beschriebene Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 22 § 1 k.p. ist. Der Antrag enthält eine Beschreibung des Sachverhalts oder künftigen Ereignisses, die eigene Stellungnahme des Antragstellers und Beweise; die Gebühr beträgt 40 zł für jeden gesonderten Sachverhalt. Die Auskunft ergeht im Wege einer Entscheidung spätestens 30 Tage nach Eingang des vollständigen Antrags. Sie bindet die Organe der PIP, und ein Antragsteller, der sich an sie gehalten hat, darf insoweit nicht mit Sanktionen belegt werden. Der Schutz reicht jedoch nur so weit wie die Beschreibung im Antrag – stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass die Wirklichkeit anders aussieht, beurteilt der Inspektor sie selbstständig (Art. 14b Abs. 5). In Sachen, die bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der PIP oder dem ZUS sind, werden keine Auskünfte erteilt. Wir helfen, eine sorgfältige Sachverhaltsbeschreibung vorzubereiten – sie entscheidet über den Wert der Auskunft.
Wie eine PIP-Kontrolle abläuft
Arbeitsinspektoren sind berechtigt, die Einhaltung des Arbeitsrechts ohne Vorankündigung zu kontrollieren (Art. 24 Abs. 1 des PIP-Gesetzes). Die Kontrolle bei einem Unternehmer erfolgt nach Vorlage des Dienstausweises und der Ermächtigung; rechtfertigen die Umstände ein sofortiges Tätigwerden – nach Vorlage des Dienstausweises, wobei die Ermächtigung spätestens innerhalb von 7 Tagen zugestellt wird (Art. 24 Abs. 3 und 5).
Die Novelle erlaubt es, die Kontrolle oder einen Teil davon aus der Ferne durchzuführen (Art. 26 Abs. 5), eine Online-Übertragung für die Prüfung von Unterlagen und Vernehmungen zu verlangen (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2a) sowie Zeugen aus anderen Regionen über den zuständigen Bezirksarbeitsinspektor zu laden (Art. 23a).
Die Feststellungen der Kontrolle werden in einem Protokoll festgehalten. Vor dessen Unterzeichnung besteht das Recht, begründete Einwendungen zu erheben – schriftlich, innerhalb von 7 Tagen nach Vorlage des Protokolls (Art. 31 Abs. 4–5). Während der Kontrolle empfehlen wir, dass das Unternehmen eine Person für den Kontakt mit dem Inspektor benennt und eine Liste der übergebenen Unterlagen führt.
Die Anordnung des Inspektors – der letzte Moment für eine Stellungnahme
Bevor eine Entscheidung ergeht, kann der Inspektor – nachdem er den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat – eine Anordnung zur Beseitigung von Verstößen erlassen, die das Funktionieren des zivilrechtlichen Vertrags oder den Nichtabschluss eines Arbeitsvertrags betreffen, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses nach Art. 22 § 1 k.p. überwiegen (Art. 11 Abs. 2 des PIP-Gesetzes). Die Anordnung ergeht schriftlich, und die Frist für ihre Umsetzung wird so bestimmt, dass die Umsetzung noch während der Kontrolle beurteilt werden kann (Art. 34 Abs. 1c).
Das ist eine Schlüsselphase: Die Möglichkeit zur Stellungnahme ist eine Chance, Unterlagen vorzulegen, bevor die Feststellungen in den Akten „erstarren“. Nach Erhalt der Anordnung hat das Unternehmen in der Praxis drei Wege:
- die Anordnung umsetzen, also einen Arbeitsvertrag schließen oder das Kooperationsmodell so ändern, dass es einem zivilrechtlichen Vertrag entspricht – und zwar in der Wirklichkeit, nicht nur auf dem Papier,
- die Anordnung nicht umsetzen, unter Vorlage einer sachlichen Begründung, und mit einem Verfahren über eine Entscheidung rechnen,
- bei einem Teil der Verträge die Anordnung umsetzen und bei anderen das bisherige Modell verteidigen.
Die Wahl hängt von der Stärke der Beweise und den finanziellen Folgen ab.
Die Entscheidung des Bezirksarbeitsinspektors
Das Verfahren über die Entscheidung leitet der Bezirksarbeitsinspektor auf Grundlage der Kontrollfeststellungen ein und benachrichtigt die Parteien. Parteien sind alle, die die Entscheidung betreffen kann – also auch der Auftragnehmer (Art. 33a Abs. 1–2). Der Bezirksarbeitsinspektor kann anstelle einer Entscheidung Klage auf Feststellung des Bestehens oder Inhalts eines Arbeitsverhältnisses erheben, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis für einen früheren Zeitraum festgestellt werden muss, als ihn die Entscheidung erfassen kann (Art. 33a Abs. 3 und 6). Die Einleitung des Verfahrens unterbricht die Verjährung der Arbeitnehmeransprüche (Art. 33a Abs. 8).
Der Tenor der Entscheidung bestimmt die Parteien, die Art des Arbeitsvertrags, das Datum seines Abschlusses, die Art der Arbeit, den Arbeitsort, die Arbeitszeit und die Vergütung (Art. 34 Abs. 2b). Lässt das Beweismaterial dies nicht zu, nennt die Entscheidung einen unbefristeten Vertrag, den Sitz des Arbeitgebers, Vollzeit und den Mindestlohn (Art. 34 Abs. 2e). Der Inspektor berücksichtigt den Sachverhalt zur Zeit der Kontrolle – ab dem Tag ihres Beginns (Art. 34 Abs. 2d).
Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags ist grundsätzlich das Datum des Erlasses der Entscheidung (Art. 34 Abs. 2f). Löst oder kündigt der Auftraggeber jedoch nach Beginn der Kontrolle den Vertrag, läuft der Vertrag aus oder endet auf seine Initiative die tatsächliche Arbeitsleistung, so gilt als Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags der Tag des Kontrollbeginns, und auf die Parteien finden die Vorschriften über den Schutz vor Kündigung und Auflösung des Arbeitsvertrags Anwendung (Art. 34 Abs. 2g–2h). Die Beendigung der Zusammenarbeit „vorsichtshalber“ während der Kontrolle beseitigt das Problem also nicht.
Die Entscheidung entfaltet ab dem Tag ihres Erlasses die Wirkungen der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses im Arbeitsrecht, Steuerrecht sowie in der Sozial- und Krankenversicherung (Art. 34 Abs. 2j). Vollstreckbar wird sie nach Ablauf der Berufungsfrist, mit der Rechtskraft des Gerichtsurteils oder mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Art. 34 Abs. 2k); die sofortige Vollziehbarkeit kann nur gegenüber Personen angeordnet werden, die besonderen Kündigungsschutz genießen (Art. 33a Abs. 5). Der Erlass der Entscheidung darf nicht Grundlage einer Benachteiligung des Arbeitnehmers sein (Art. 34 Abs. 2l) – ein Verstoß gegen dieses Verbot ist eine eigenständige Ordnungswidrigkeit (Art. 281 § 1 Nr. 1b k.p.).
Berufung zum Arbeitsgericht
Gegen die Entscheidung ist die Berufung (odwołanie) nach den Regeln der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego, k.p.c.) zulässig. Die wichtigsten Regeln (durch das Gesetz vom 11. März 2026 in die k.p.c. eingefügte Vorschriften):
- Frist und Weg – die Berufung wird schriftlich über den Bezirksarbeitsinspektor innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingelegt (Art. 477⁷ᵇ § 1 k.p.c.); eine verspätete Berufung weist das Gericht zurück, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht übermäßig und beruht auf Gründen, die der Berufungsführer nicht zu vertreten hat (§ 7),
- Gericht – das Amtsgericht (Sąd Rejonowy) als Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der in der Entscheidung festgelegte Arbeitsort liegt (Art. 461 § 11 und § 23 k.p.c.),
- Präklusion – alle Behauptungen und Beweise müssen in der Berufung vorgebracht werden; späteres Vorbringen ist nur zulässig, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie es nicht früher vorbringen konnte oder der Bedarf erst später entstand (Art. 477⁷ᵇ § 3–4 k.p.c.),
- Selbstkontrolle – der Bezirksarbeitsinspektor kann die Berufung in vollem Umfang für begründet erachten und die Entscheidung ändern oder aufheben; andernfalls leitet er sie mit den Akten binnen eines Monats an das Gericht weiter (Art. 477⁷ᵇ § 5–6 k.p.c.),
- Parteien – die Parteien der Entscheidung und der Bezirksarbeitsinspektor; ein Vergleich ist nur unter Beteiligung aller Parteien möglich, ein Schiedsgericht ist ausgeschlossen (Art. 477⁷ᶜ und 477⁷ᵈ k.p.c.),
- sofortige Vollziehbarkeit – über einen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit oder eine Beschwerde gegen den Beschluss über ihre Anordnung (Frist: eine Woche) entscheidet das Gericht binnen 3 Tagen (Art. 477⁷ᶠ k.p.c.),
- Urteil – das Gericht weist die Berufung zurück oder ändert die Entscheidung und entscheidet in der Sache; bei grober Rechtsverletzung hebt es die Entscheidung auf und verweist die Sache an den Inspektor zurück (Art. 477⁷ᵍ k.p.c.).
Für die Dauer des Streits kann das Gericht einstweiligen Rechtsschutz gewähren, wonach der Vertrag nur nach den Regeln des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer geändert oder aufgelöst werden darf (Art. 7556 k.p.c.).
Die Berufung muss zeigen, dass die Zusammenarbeit tatsächlich nicht die Merkmale des Art. 22 § 1 k.p. aufwies. Beweise sammeln wir für jedes Element gesondert: wer die Aufgaben, den Ort und die Zeit bestimmte, wie die Vergütung festgelegt wurde, ob eine Vertretung möglich war, wer das Risiko trug. Große Bedeutung haben die Aussagen des Auftragnehmers selbst.
Geldstrafe nach Art. 281 k.p. und die Übergangsfrist bis zum 8. Juli 2027
Wer als Arbeitgeber oder in dessen Namen einen zivilrechtlichen Vertrag unter Bedingungen schließt, unter denen ein Arbeitsvertrag hätte geschlossen werden müssen, wird mit einer Geldstrafe von 2000 bis 60 000 zł bestraft (Art. 281 § 1 Nr. 1 k.p.); vor dem 8. Juli 2026 betrug sie 1000 bis 30 000 zł.
Das Gesetz sieht eine Übergangsfrist vor (Art. 16 des Änderungsgesetzes). Wer vor dem 8. Juli 2026 einen zivilrechtlichen Vertrag geschlossen hat, der alle Merkmale eines Arbeitsverhältnisses nach Art. 22 § 1 k.p. erfüllt, und innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 8. Juli 2027, mit dieser Person freiwillig einen Arbeitsvertrag schließt, haftet nicht für die Ordnungswidrigkeit nach Art. 281 § 1 Nr. 1 k.p. Wir weisen auf die Grenzen dieses Schutzes hin: Er betrifft ausschließlich die Geldstrafe, nicht aber die Entscheidung des Inspektors oder die beitrags- und steuerrechtlichen Folgen. Die Änderung der Beschäftigungsform muss daher zusammen mit der Abrechnung der Vergangenheit geplant werden.
Beitrags- und steuerrechtliche Folgen
Die Entscheidung ist nicht nur Sache der Personalabteilung. Die Novelle hat das Gesetz über das Sozialversicherungssystem (ustawa o systemie ubezpieczeń społecznych) und die Abgabenordnung geändert:
- die Anmeldung der von der Entscheidung erfassten Person zur Versicherung als Arbeitnehmer erfolgt binnen 7 Tagen ab dem Tag, an dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist, bei einer Berufung – ab Rechtskraft des Gerichtsurteils (Art. 36 Abs. 4e des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem),
- zuvor aus dem Auftrag oder der Gewerbetätigkeit gezahlte Beiträge werden auf die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet, und der Beitragszahler muss dem ZUS die Unterlagen für den von der Entscheidung erfassten Zeitraum übermitteln (Art. 38b),
- für den Zeitraum vom Erlass der Entscheidung bis zu ihrer Bestandskraft oder zum rechtskräftigen Urteil sind Bemessungsgrundlage der Beiträge die aus dem bisherigen Titel ausgewiesenen Beträge (Art. 18 Abs. 1b),
- die Berufung gegen die Entscheidung hemmt die Verjährung der Beitragsforderungen (Art. 24 Abs. 5h),
- die Weiterleitung der Berufung an das Gericht hemmt die Verjährung der Steuerschuld (Art. 70 § 6 Nr. 3a der Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa, o.p.)), und die bestandskräftige Entscheidung oder das rechtskräftige Urteil ist für die Steuerbehörde die Entscheidung einer Vorfrage (Art. 201 § 1aa o.p.),
- der Bezirksarbeitsinspektor informiert die Steuerbehörden über die Weiterleitung der Berufung an das Gericht und über die Rechtskraft des Urteils (Art. 19 Abs. 1a des PIP-Gesetzes).
Das Finanzministerium hat in einer Antwort auf Fragen von Journalisten vom 6. Juli 2026 erklärt, dass die von der Entscheidung erfasste Person verpflichtet sein wird, ihre Einkommensteuererklärungen (PIT) für den von der Entscheidung erfassten Zeitraum zu berichtigen. Deshalb empfehlen wir bei jeder Entscheidung – und bei jedem Plan einer freiwilligen Änderung der Beschäftigungsform –, die Folgen gemeinsam mit der Buchhaltung oder einem Steuerberater zu berechnen. Über Streitigkeiten mit Behörden schreiben wir auch im Bereich Vertretung vor Behörden.
Die Sicht des B2B-Auftragnehmers
Die Kontrolle betrifft nicht nur das Unternehmen. Eine Person, die auf B2B- oder Auftragsbasis arbeitet, ist Partei des Verfahrens über die Entscheidung und kann Berufung zum Arbeitsgericht einlegen – auch dann, wenn sie keine Festanstellung möchte. Ihr Wille wird berücksichtigt, sofern er nicht gegen das Gesetz verstößt und nicht auf eine Umgehung der Vorschriften gerichtet ist (Art. 33a Abs. 4 des PIP-Gesetzes).
Für den Auftragnehmer bedeutet die Entscheidung den Status eines Arbeitnehmers mit Arbeitnehmerrechten – Urlaub, Kündigungsschutz, Arbeitszeitvorschriften –, aber auch eine Änderung der Abrechnungen: einen anderen Versicherungstitel und, nach Auffassung des Finanzministeriums, eine Berichtigung der PIT-Erklärung. Der Erlass der Entscheidung darf nicht Grundlage einer Benachteiligung sein (Art. 34 Abs. 2l), und die Einleitung des Verfahrens unterbricht die Verjährung der Arbeitnehmeransprüche (Art. 33a Abs. 8).
Wir helfen Auftragnehmern zu beurteilen, ob eine solche Einstufung für sie vorteilhaft ist, eine Stellungnahme in der Kontrolle vorzubereiten und – falls nötig – Berufung einzulegen.
Gdańsk, Pommern und die zuständigen Behörden
Kontrollen in Pommern führt der Bezirksarbeitsinspektorat Gdańsk (Okręgowy Inspektorat Pracy w Gdańsku, ul. Marynarki Polskiej 195) mit Außenstellen in Gdynia, Słupsk, Starogard Gdański und Wejherowo durch. Über die Berufung gegen die Entscheidung entscheidet das Arbeitsgericht, das für den in der Entscheidung festgelegten Arbeitsort zuständig ist. Im Bezirk des Bezirksgerichts Gdańsk (Sąd Okręgowy w Gdańsku) verhandelt arbeitsrechtliche Sachen aus Gdańsk und Sopot das Amtsgericht Gdańsk-Południe in Gdańsk (Sąd Rejonowy Gdańsk-Południe w Gdańsku), aus dem Gebiet Wejherowo – das Amtsgericht Gdynia, aus dem Gebiet Kościerzyna – das Amtsgericht Kartuzy und aus dem Gebiet Kwidzyn, Starogard Gdański und Tczew – das Amtsgericht Malbork (Verordnung des Justizministers, konsolidierter Text Dz.U. 2026 poz. 1120).
Unsere Kanzlei befindet sich in Gdańsk, al. Grunwaldzka 87/91 lok. 10. Wir vertreten Unternehmen und Auftragnehmer aus der Dreistadt (Trójmiasto) und ganz Pommern, und Vertragsprüfungen führen wir auch aus der Ferne für Unternehmer aus anderen Teilen Polens durch.
Häufige Fragen
Kann der Inspektor einen B2B-Vertrag ohne Gericht als Arbeitsvertrag einstufen?
Seit dem 8. Juli 2026 ja – der Bezirksarbeitsinspektor kann eine Entscheidung erlassen, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellt. Voraussetzung ist eine vorherige Anordnung des Inspektors, die das Unternehmen nicht umgesetzt hat. Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Berufung zum Arbeitsgericht zulässig.
Gelten die neuen Vorschriften für Verträge, die vor dem 8. Juli 2026 geschlossen wurden?
Ja, wenn der Vertrag an diesem Tag noch bestand. Kontrollen, die vor dem 8. Juli 2026 eingeleitet und nicht abgeschlossen wurden, werden jedoch nach den bisherigen Vorschriften geführt.
Ab wann entfaltet die Entscheidung Wirkungen?
Ab dem Tag ihres Erlasses – dieses Datum ist grundsätzlich das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Beendet der Auftraggeber die Zusammenarbeit nach Beginn der Kontrolle, gilt als Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags der Tag des Kontrollbeginns. Für einen früheren Zeitraum kann der Bezirksarbeitsinspektor Klage bei Gericht erheben.
Wie hoch ist die Geldstrafe für den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags anstelle eines Arbeitsvertrags?
Von 2000 bis 60 000 zł (Art. 281 § 1 Nr. 1 des Arbeitsgesetzbuchs). Wer einen solchen Vertrag vor dem 8. Juli 2026 geschlossen hat und bis zum 8. Juli 2027 freiwillig einen Arbeitsvertrag schließt, haftet nicht für diese Ordnungswidrigkeit – der Schutz erfasst aber nicht die beitrags- und steuerrechtlichen Folgen.
Kann man die PIP vorab fragen, wie sie unseren Vertrag beurteilen wird?
Ja – man kann beim Hauptarbeitsinspektor eine verbindliche Einzelauskunft beantragen. Die Gebühr beträgt 40 zł für jeden gesonderten Sachverhalt, und die Auskunft sollte binnen 30 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags erteilt werden. Sie schützt nur im Umfang des im Antrag beschriebenen Sachverhalts.
Kann sich ein B2B-Auftragnehmer gegen die Entscheidung wehren?
Ja. Der Auftragnehmer ist Partei des Verfahrens und kann Berufung zum Arbeitsgericht einlegen. Sein Wille wird berücksichtigt, sofern er nicht auf eine Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften gerichtet ist.
Was tun, wenn der Inspektor eine Anordnung erlassen hat?
Nicht auf die Entscheidung warten. Es lohnt sich, sofort eine Stellungnahme und Unterlagen vorzulegen, die Folgen der Umsetzung und Nichtumsetzung der Anordnung zu berechnen und mit dem Auftragnehmer zu sprechen. Wir helfen in jeder dieser Phasen – nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.